Das Gesetz zur Produkthaftung des Herstellers von König Hammurabi vor fast 4000 Jahren lautete: Wenn ein Baumeister ein Haus für einen Menschen baut und seine Konstruktion nicht stark macht, so dass es einstürzt und den Tod des Bauherrn verursacht, dann soll der Baumeister getötet werden.

Zunächst ist bei der Produkthaftung zu unterscheiden zwischen rechtlichen Folgen und nicht rechtlichen Folgen.

Bei nicht rechtlichen Folgen handelt es sich vorrangig um negative Auswirkungen auf Umsatz, Gewinn, Image, Folgeaufträge usw.

Bei rechtlichen Folgen unterscheiden diese sich wie folgt:

Zivilrecht, in dem die Haftung geregelt ist.

Strafrecht, in dem die strafrechtliche Verfolgung geregelt und auch in diese mündet.

Produkthaftung des Herstellers und deren Folgen:

Hier unterscheiden wir die vertragliche Haftung, die in die Gewährleistung und in die Haftung für Folgeschäden mündet, sowie die außervertragliche Haftung, die in die Schadensersatzpflicht, das Produkthaftungsgesetz und die Produkthaftung mündet.

Die Produkthaftung ist definiert als die Haftung des Herstellers für Schäden, die sein fehlerhaftes Produkt verursacht. Dabei gibt es im deutschen Rechtssystem zum Einen die verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

und zum Anderen die verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz § 1, ProdHaftG.

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)
§ 1 Haftung

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Was ist hier zusätzlich wichtig?

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,

3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder

5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

6. Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

7. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Produkthaftungsgesetz – Definition Produkt

Im ProdHaftG ist definiert “Produkt”

Seit 01.01.1990 wird die Haftung für Schäden, welche einem Verbraucher durch ein Produkt entstanden sind, durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt. Dieses Gesetz dient dem Zweck, die Verbraucher zu schützen, und zwar sowohl in seinem Eigentum als auch in seiner körperlichen Unversehrtheit.

Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Als ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes wird eine bewegliche Sache angesehen. Definiert wird es gemäß § 2 ProdHaftG: „Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.“

Demnach zählen – neben der erwähnten Elektrizität, beispielsweise

  • Chemische Stoffe
  • Fahrzeuge
  • Konsumgüter
  • Maschinen und Geräte
  • Nahrungsmittel
  • Verpackungsmaterialien
  • Wasser

zu den Produkten. Auch Blutkonserven sowie menschliche Organe werden als Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes angesehen; Arzneimittel fallen hingegen nicht darunter. Diese unterliegen wiederum dem Arzneimittelhaftungsgesetz.

Unbewegliche Produkte wie beispielsweise Grundstücke oder Gebäude fallen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des Produkthaftungs-gesetzes; Dienstleistungen ebenfalls nicht.

ProdHaftG Definition – “Fehler”

§ 3 Fehler

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) seiner Darbietung,

b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

Die Produkthaftung des Herstellers definiert “Hersteller”

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) § 4 Hersteller

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.