Verpackung in Deutschland beginnt wie vieles in Deutschland: Mit einem Gesetz, einer Verordnung , oder einer Richtlinie. Im vorliegenden Fall ist es eine:
Verpackungsverordnung: Das steckt dahinter
Wissen Sie genau, was sich hinter dem Wortungetüm “Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen”, kurz: VerpackV verbirgt? Was sagt die Verordnung aus und was bedeutet sie konkret?
Die drei Verpackungsarten
Klären wir zunächst einmal den Begriff “Verpackung”. Die Verordnung unterteilt den Begriff “Verpackungen” wie folgt:
Verkaufsverpackungen: sind die beim Endverbraucher anfallenden Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden.
Umverpackungen: sind zusätzliche Verpackungen, die nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung bzw. Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
Transportverpackungen: sind solche Verpackungen, die den Transport erleichtern, die Ware vor Beschädigung schützen oder der Transportsicherheit dienen und beim Vertreiber anfallen.
Verpackung – wie nutzen und wie entsorgen wir sie?
Verwertung von Transport- und Umverpackungen
Für die Logistik von zentraler Bedeutung ist die Verwertungspflicht von Transport- und Umverpackungen. Sowohl für Transpor t- wie auch für Umverpackungen – gilt eine generelle Verwertungspflicht, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu macht der Gesetzgeber klare und unmissverständliche Vorgaben, wie eine auf Wiederverwertbarkeit ausgelegte Verpackung auszusehen hat. Bestehen Sie als Logistikleiter deshalb darauf, mit in die Entwicklung von Neuprodukten einbezogen zu werden. Vielfach wird die Gestaltung von Verpackungen nur unter dem werblichen Aspekt gesehen. Was bei den Verkaufsverpackungen noch seine Berechtigung hat, kann bei Transport- und Umverpackungen zu einem Problem werden. Schlussendlich sind Sie für der Verwertung der Verpackungen zuständig und nicht die Kollegen aus dem Marketing.
Diese Anforderungen stellt das Gesetz an eine
Verpackung
Die Verpackungsverordnung gibt folgende allgemeinen Anforderungen an Verpackungen vor:
- Begrenzung von Verpackungsvolumen und -maße auf das notwendige und zur Akzeptanz durch den Käufer angemessene Maß.
- Sicherstellung der Wiederverwendbarkeit oder der Verwertung.
- Beschränkung der Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung auf ein Mindestmaß.
- Beschaffenheit von Verpackungen sind so zu wählen, dass schädliche bzw. gefährliche Stoffe bei der Beseitigung auf Mindestmaße beschränkt sind.