Tipps und Informationen zum Thema Ausscheiden aus einem Unternehmen, die wir Im Internet gefunden haben:
“When it’s over, it’s over”
Irgendwann kündigt ein Mitarbeiter oder es wird ihm gekündigt. Aus welchen Gründen auch immer. Es ist aus für beide. Oft kommt es aber dennoch zu guter Letzt noch zu unnötigem Streit über Formalien. Häufig geht es dabei um die Arbeitspapiere. Was steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter an Arbeitspapieren zu? Was müssen Sie ihm als Unternehmen unbedingt aushändigen?
Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, kann sie/er am letzten Arbeitstag die Herausgabe einer Reihe von bestimmten Arbeitspapieren verlangen. Selbst wenn noch Forderungen gegen den Mitarbeiter bestehen sollten, darf der Arbeitgeber die Papiere nicht als “Pfand” oder “Druckmittel” zurückhalten. Das gilt auch, wenn sich beide Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses streiten. Bei Arbeitspapieren, bei denen der Arbeitgeber noch nachträgliche Berechnungen durchführen muss (Beispiel: Lohnabrechnung), hat er noch etwas länger Zeit.
Grundsätzlich muss ein Mitarbeiter, der das Unternehmen verläßt, seine Arbeitspapiere beim Arbeitgeber selbst abholen. Es besteht keine Bringschuld des Unternehmens. Ausnahme: Falls dies für einen Mitarbeiter unzumutbar ist (Beispiel: Krankheit oder Umzug an einen weit entfernten Ort), müssen die Arbeitspapiere nachgeschickt werden. Das gilt auch, wenn gegen den Mitarbeiter ein Hausverbot ausgesprochen wurde.
Anders sieht die rechtliche Situation bei einem laufenden Arbeitsverhältnis aus: Dann haben Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Herausgabe von Papieren; es sei denn, sie können einen besonderen Grund (Beispiel: Vorlage bei einer Behörde) nachweisen.
Ausscheiden aus einem Unternehmen
Diese wichtigen Punkte sollte der Arbeitgeber beim Ausscheiden von Mitarbeitern beachten:
Arbeitszeugnis:
Falls ein Mitarbeiter dies verlangt, muss der Arbeitgeber ihm ein Zeugnis ausstellen – einfach oder qualifiziert –, bei dem er auch auf Leistung und Qualifikation Ihres Mitarbeiters eingeht (§ 630 BGB).
Arbeitsbescheinigung:
Will ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beanspruchen, benötigt er eine Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III).
Lohnsteuerkarte/Sozialversicherungsnachweis:
Ist die Arbeitgeberabrechnung fristgerecht erfolgt, so sind Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis unverzüglich dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Betriebsrentenbescheinigung:
Bietet ein Unternehmen eine Betriebsrente an und besitzt der Mitarbeiter eine unverfallbare Anwartschaft, dann ist ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen
Sozialversicherung:
Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter über die Abmeldung von der Sozialversicherung schriftlich unterrichten (§ 28a Abs. 5 SGB IV).